Allgemeine Geschäftsbedingungen BHB24


1.Geltungsbereich.

Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen einem Unternehmen, das Dienstleistungen in den Bereichen Steuerberatung, Buchführung sowie andere von den Parteien vereinbarte Dienstleistungen erbringt (im Folgenden als „Auftragnehmer“ bezeichnet), und Unternehmen, die diese Dienstleistungen gegen Entgelt erhalten (im Folgenden als „Auftraggeber“ bezeichnet), sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde und/oder dem geltenden Recht nicht widerspricht.

2. Leistungsverzeichnis und Bedingungen ihrer Erbringung.


2.1. Der Umfang und die Art der vom Auftragnehmer dem Auftraggeber zu erbringenden Leistungen sowie die Bedingungen ihrer Erbringung werden von den Parteien vereinbart und im Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer festgehalten. Die Leistungen werden gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften und beruflichen Pflichten erbracht (siehe StBerG, BOStB).
2.2. Der Auftrag des Auftraggebers an den Auftragnehmer stellt keine Vollmacht zur Vertretung seiner Interessen vor Behörden, Gerichten und anderen Organisationen dar. Sollte eine solche Vertretung erforderlich werden, muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Vollmacht erteilen. Im Falle der Abwesenheit des Auftraggebers und der Unmöglichkeit, die Einlegung eines Rechtsmittels oder anderer rechtlicher Schutzmaßnahmen mit ihm abzustimmen, ist der Auftragnehmer berechtigt, rechtzeitige Maßnahmen zu ergreifen, wenn diese erforderlich sind.

3. Vergütung und Abrechnungsverfahren.


3.1. Die Kosten der vom Auftragnehmer erbrachten Dienstleistungen, die vom Auftraggeber bestätigt wurden, werden auf der Grundlage der Art und des Umfangs der erbrachten Dienstleistungen gemäß den von den Parteien vereinbarten Bedingungen und Tarifen, die im zwischen den Parteien geltenden Vertrag angegeben sind, festgelegt.
3.2. Im Falle des Erwerbs eines Dienstleistungspakets beim Auftragnehmer zahlt der Auftraggeber die vereinbarte monatliche Pauschalzahlung an den Auftragnehmer in den im zwischen den Parteien geltenden Vertrag angegebenen Fristen und Volumen.
3.3. Im Falle der Überschreitung der von den Parteien vereinbarten Grenzen des Dienstleistungspakets hinsichtlich der Art und/oder des Umfangs kann der Auftragnehmer die Kosten der Dienstleistungen aufgrund des erhöhten Dokumentenverkehrs beim Auftraggeber erhöhen. In diesem Fall wird die Berechnung der Kosten der vom Auftragnehmer erbrachten Dienstleistungen, die über das Volumen des vereinbarten Pakets hinausgehen, auf der Grundlage der Tarife durchgeführt, die der Auftragnehmer zur Berechnung der Kosten von Dienstleistungen ohne Erwerb eines Dienstleistungspakets verwendet.
3.4. Auf Initiative des Auftraggebers kann die Liste der im Rahmen des Vertrags erbrachten Dienstleistungen mit Zustimmung des Auftragnehmers durch den Abschluss einer Zusatzvereinbarung geändert werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer schriftlich über seine Absicht zu informieren, die Liste der erbrachten Dienstleistungen zu ändern und dementsprechend eine Zusatzvereinbarung abzuschließen, und zwar spätestens 15 Kalendertage vor Beginn des neuen Berichtszeitraums.
3.5. Die Änderung der Tarife für Dienstleistungen und/oder der Kosten von Dienstleistungspaketen durch den Auftragnehmer kann nicht häufiger als einmal alle 180 Kalendertage erfolgen. Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber spätestens 15 Kalendertage vor dem Datum der anstehenden Änderungen darüber informieren.

3.6. Die Zahlung für die Dienstleistungen erfolgt durch den Auftraggeber spätestens 7 Kalendertage nach Ausstellung der Rechnungen durch den Auftragnehmer, durch Überweisung der Gelder auf das Geschäftskonto des Auftragnehmers.


4. Rechte und Pflichten des Auftraggebers und des Auftragnehmers.


4.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet:
4.1.1. Rechtzeitig und vollständig während der Laufzeit dieses Vertrages die vereinbarten Arten von Dienstleistungen zu erbringen. Die vereinbarten Arten und Umfänge der Dienstleistungen sind im Vertrag der Parteien festgelegt.
4.1.2. Die Anforderungen des Auftraggebers hinsichtlich der Buchhaltungs- und Steuerführung zu erfüllen, sofern diese Anforderungen nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
4.1.3. Dem Auftraggeber auf Anfrage die Buchhaltungs- und Steuerberichte zur Einsichtnahme und Unterschrift zur Verfügung zu stellen.
4.1.4. Auf Anfrage des Auftraggebers Erläuterungen zur Erstellung von Buchhaltungs-, Steuer- und/oder anderen Berichten zu geben und auf Faktoren hinzuweisen, die die Kennzahlen beeinflusst haben.
4.1.5. Dem Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail oder Fax Informationen zur Überweisung von Steuern und anderen Pflichtzahlungen spätestens 7 Kalendertage vor Ablauf der Frist zur Überweisung solcher Zahlungen mitzuteilen. Die Informationen müssen den Betrag, die Kontodaten des Empfängers und die Formulierung des Verwendungszwecks enthalten.
4.1.6. Eine sichere und langfristige Aufbewahrung der Originaldokumente zu gewährleisten.

4.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet:
4.2.1. Dem Auftragnehmer eine Liste seiner Vertreter zur Verfügung zu stellen, die befugt sind, verbindliche Anweisungen zur Buchführung zu geben.
4.2.2. Bei Vertragsabschluss dem Auftragnehmer umfassende Informationen bereitzustellen, die alle Daten für den Zeitraum vom Beginn der Geschäftstätigkeit bis zum Datum des Vertragsabschlusses widerspiegeln.
4.2.3. Für die Bewertung des Zustands der Buchführung für den Zeitraum, der nicht durch den Vertrag abgedeckt ist, kann eine Zusatzvereinbarung für ein Schnell-Audit abgeschlossen werden (nicht anwendbar für neu gegründete Organisationen). Basierend auf den Ergebnissen des Schnell-Audits kann, falls notwendig, eine Zusatzvereinbarung zur Wiederherstellung der Buchhaltungs- und Steuerführung getroffen werden.
4.2.4. Dem Auftragnehmer rechtzeitig und vollständig die Originaldokumente in digitaler und/oder papierner Form von seinen Lieferanten und Käufern zur Verfügung zu stellen.
4.2.5. Im Umfang, der für die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung durch den Auftragnehmer erforderlich ist, alle angeforderten und nicht angeforderten Dokumente, unter Berücksichtigung der für deren Bearbeitung erforderlichen Zeit, zu übermitteln. Das Gleiche gilt für die Information des Auftragnehmers über alle Transaktionen und Umstände, die für die Erbringung der Dienstleistung durch den Auftragnehmer von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Mitteilungen des Auftragnehmers zur Kenntnis zu nehmen und rechtzeitig darauf zu reagieren sowie zu allen Fragen, die Zweifel hervorrufen, Beratung einzuholen.
4.2.6. Auf Anfrage des Auftragnehmers die Essenz der durchgeführten Buchungsvorgänge zu erläutern.
4.2.7. Die Dienstleistungen des Auftragnehmers gemäß den im zwischen den Parteien geltenden Vertrag und den vom Auftragnehmer ausgestellten Rechnungen zu bezahlen.
4.2.8. Von allen Handlungen abzusehen, die dem Auftragnehmer und/oder seinen Bevollmächtigten materiellen Schaden oder Schaden am geschäftlichen Ruf zufügen können.
4.2.9. Die Ergebnisse der Arbeit des Auftragnehmers nur mit dessen Zustimmung zu übermitteln, sofern im vereinbarten Verzeichnis der vom Auftragnehmer zu erbringenden Dienstleistungen nicht bereits die Zustimmung zur Übertragung an ein bestimmtes Dritten gegeben wurde.
4.2.10. Wenn der Auftragnehmer Programme zur Datenverarbeitung des Auftraggebers verwendet, die Anweisungen des Auftragnehmers zur Installation und Anwendung der Programme zu befolgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Programme nur in dem Umfang zu verwenden, der vom Auftragnehmer vorgeschrieben ist, und darf sie nur in dem Umfang nutzen, der erlaubt ist. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Auftragnehmer bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat von allen Handlungen abzusehen, die den Rechten des Auftragnehmers auf die Nutzung der Programme zuwiderlaufen.

5. Bereitstellung von Informationen.


5.1. Die Übermittlung des vom Auftraggeber vereinbarten, zutreffenden und vollständigen Verzeichnisses der Dokumente und quantitativen Angaben ist eine ausschließliche Verpflichtung des Auftraggebers.
5.2. Die Überprüfung der Genauigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der vom Auftraggeber an den Auftragnehmer übermittelten Dokumente und Informationen ist eine Pflicht des Auftragnehmers nur dann, wenn dies mit dem Auftraggeber vereinbart und im Vertrag zwischen den Parteien festgehalten wurde. In allen anderen Fällen geht der Auftragnehmer davon aus, dass die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen korrekt sind. Bei Feststellung eines offensichtlichen Fehlers und/oder einer Ungenauigkeit wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen.

6. Vertraulichkeit, Aufbewahrung und Übermittlung von Informationen.


6.1. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind verpflichtet, alle Informationen und Daten, die von der anderen Partei im Zusammenhang mit der Erfüllung des zwischen ihnen bestehenden Vertrages bereitgestellt werden, geheim zu halten und keine Fakten oder Informationen ganz oder teilweise an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei weiterzugeben oder offenzulegen. Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit und zur Nichtverwendung von Informationen gelten nicht für öffentliche Informationen.
6.2. Die Informationen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages zwischen den Parteien zur Verfügung stellt, sind ausschließlich für ihn bestimmt und dürfen weder teilweise noch vollständig an Dritte weitergegeben oder in anderer Weise unter Beteiligung Dritter verwendet werden, ohne dass eine Zustimmung des Auftraggebers vorliegt.
6.3. Die dargestellten Bedingungen zur Vertraulichkeit gelten während der gesamten Laufzeit des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sowie für 5 Jahre nach dessen Beendigung. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt in gleichem Maße auch für die Mitarbeiter des Auftragnehmers.
6.4. Die Verpflichtung zur Nichtweitergabe von Informationen, die vom Auftraggeber erhalten wurden, findet keine Anwendung, wenn die Offenlegung der Informationen zum Schutz der legitimen Interessen des Auftragnehmers erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist auch von der Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit in dem Umfang befreit, in dem er verpflichtet ist, Informationen bereitzustellen und an den Bedingungen der Berufshaftpflichtversicherung teilzunehmen.
6.5. Der Auftragnehmer hat das Recht, personenbezogene Daten des Auftraggebers im erforderlichen und notwendigen Umfang im Rahmen der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu sammeln und zu verarbeiten.
6.6. Die Bereitstellung von Informationen in mündlicher Form ist nicht möglich, da dies die Gefahr unvollständiger mündlicher Darstellungen von zu bewertenden Fakten sowie Missverständnisse zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber birgt. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber die erforderlichen Informationen ausschließlich in schriftlicher Form zur Verfügung stellen. Eine Haftung des Auftragnehmers für bereitgestellte mündliche Informationen ist ausgeschlossen.
6.7. Der Auftragnehmer hat das Recht, einen bevollmächtigten Datenschutzbeauftragten im Einklang mit seinen Vertraulichkeitsverpflichtungen und gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz zu benennen. Falls ein solcher Beauftragter noch nicht ernannt wurde, muss der Auftragnehmer sicherstellen, dass der bevollmächtigte Datenschutzbeauftragte sich zur Wahrung der Vertraulichkeit der Daten verpflichtet, bevor er seine Tätigkeit aufnimmt.
6.8. Die gesetzlichen Rechte an Informationen und das Zeugnisverweigerungsrecht, einschließlich gemäß § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO, bleiben in Kraft.
6.9. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber, und der Auftraggeber stimmt zu, dass die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail und/oder andere) mit Risiken für die Vertraulichkeit der Nachrichten verbunden sein kann. Der Auftraggeber stimmt der Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel durch den Auftragnehmer zu.

7. Beteiligung Dritter.


7.1. Der Auftragnehmer hat das Recht, Mitarbeiter zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen heranzuziehen sowie gemäß den Anforderungen des § 62a StBerG externe Dienstleister (insbesondere Unternehmen, die mit der Datenverarbeitung beauftragt sind). Die Einbeziehung von externen Experten zur Bearbeitung von Informationen erfordert die Zustimmung und den Auftrag des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt und nicht verpflichtet, diese Dritten ohne den Auftrag des Auftraggebers einzubeziehen.

8. Mängelbeseitigung.


8.1. Im Falle von Mängeln ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Möglichkeit zur Behebung dieser Mängel zu geben.
8.2. Alle offensichtlichen Ungenauigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Auftragnehmer jederzeit, auch im Verhältnis zu Dritten, korrigiert werden. Andere Mängel kann der Auftragnehmer mit Zustimmung des Auftraggebers gegenüber Dritten beheben. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die legitimen Interessen des Auftragnehmers die Interessen des Auftraggebers überwiegen.

9. Haftung.


9.1. Die Haftung des Auftragnehmers und/oder der von ihm herangezogenen Dritten gegenüber dem Auftraggeber für Schäden, die aus einer oder mehreren Verletzungen vertraglicher Verpflichtungen während der Erbringung der Dienstleistungen resultieren, ist auf den Betrag von 1,000,000 Euro begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt ausschließlich für Fahrlässigkeit.
9.2. Die Haftung für Schäden, die beim Auftraggeber durch Vorsatz des Auftragnehmers entstanden sind, ist auf den Betrag aller nachgewiesenen Verluste des Auftraggebers begrenzt.
9.3. Von der Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Ansprüche auf Haftung für Schäden, die Leben, Gesundheit oder körperliche Integrität betreffen. Die Haftungsbeschränkung gilt für alle Tätigkeiten des Auftragnehmers für den Auftraggeber, einschließlich der Erweiterung des Leistungskatalogs; in diesem Fall ist keine erneute Vereinbarung des Haftungslimits erforderlich.
9.4. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für die vom Auftragnehmer herangezogenen Dritten (Schutz von Mandatsverhältnissen; § 334 BGB).
9.5. Alle anderen zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen zur Haftungsbeschränkung des Auftragnehmers beeinflussen, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, nicht die Gültigkeit dieser Bestimmung.
9.6. Im Falle einer entsprechenden Versicherung tritt die Haftungsbeschränkung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber mit Inkrafttreten des Versicherungsschutzes außer Kraft, einschließlich bei Änderungen des Umfangs der erbrachten Dienstleistungen im Nachhinein.
9.7. Der Auftraggeber kann Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, mit Ausnahme von Fällen, in denen Schäden am Leben oder an der Gesundheit verursacht wurden, innerhalb von 60 Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung über das Eintreten des Schadens geltend machen.

10. Urheberrechtsschutz.


10.1. Die Dienstleistungen des Auftragnehmers stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Die Übertragung der Ergebnisse der von ihm erbrachten Dienstleistung über die bestimmungsgemäße Nutzung hinaus ist nur in schriftlicher Form mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.


11. Vergütungen, Rechnungsstellung, Vorschuss und Verrechnung.


11.1. Die Vergütung (Honorar und Aufwendungsersatz) des Auftragnehmers für die erbrachten Dienstleistungen wird gemäß dem StBerG "Verordnung über die Vergütung von Steuerberatern (StBVV)" berechnet. Die Höhe der Vergütung, die die gesetzlich festgelegten Normen übersteigt oder unterschreitet, kann nur schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden. Eine Vereinbarung über eine niedrigere Vergütung ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Die von den Parteien vereinbarten Vergütungsbeträge müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Effektivität, Verantwortung und Haftungsrisiko des Auftragnehmers stehen.
11.2. Der Auftraggeber stimmt zu, dass die Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer in schriftlicher Form erfolgt.
11.3. Für Dienstleistungen, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber erbringt und deren Abrechnung nicht durch die StBVV geregelt ist, gilt der zwischen den Parteien vereinbarte Vergütungsbetrag.

11.4. Die Geltendmachung von Aufwendungsersatz ist nur zulässig, wenn unbestrittene oder gesetzlich festgelegte Ansprüche bestehen. Alle Ansprüche des Auftragnehmers auf Aufwendungsersatz unterliegen der Verjährung von 180 Kalendertagen ab dem Datum des Erhalts der Rechnung durch den Auftraggeber.


12. Vertragskündigung.


12.1. Sollte der Auftraggeber von der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem bestehenden Vertrag absehen oder die Annahme der Ergebnisse der vom Auftragnehmer erbrachten Dienstleistungen verzögern, hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag zu kündigen. Das Recht des Auftragnehmers auf Erstattung zusätzlicher Kosten, die ihm aufgrund von Zahlungsverzug oder Untätigkeit des Auftraggebers entstanden sind, sowie auf Schadensersatz bleibt unberührt, auch wenn der Auftragnehmer von seinem Recht auf Mitteilung keinen Gebrauch macht.
12.2. Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer endet nach Erbringung aller vereinbarten Dienstleistungen, nach Ablauf der vereinbarten Frist oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht im Falle des Todes des Auftraggebers oder dessen Geschäftsunfähigkeit. Im Falle eines juristischen Körpers endet der Vertrag mit dessen Auflösung.
12.3. Im Falle einer Entscheidung einer der Parteien über die Kündigung des bestehenden Vertrages muss die kündigende Partei die andere Partei schriftlich mindestens 60 Kalendertage vor dem geplanten Kündigungsdatum über ihre Absichten informieren.
12.4. Die Kündigung des Vertrages muss schriftlich erfolgen.
12.5. Nach der Kündigung des Vertrages ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich alle Datenverarbeitungsprogramme, die er vom Auftragnehmer erhalten und verwendet hat, einschließlich angefertigter Kopien, zur Verfügung zu stellen und alle anderen Programmdokumente zu löschen.
12.6. Nach der Kündigung des Vertrages ist der Auftraggeber verpflichtet, innerhalb von 10 Arbeitstagen alle Dokumente, die mit der früheren Erbringung von Dienstleistungen in Zusammenhang stehen, vom Auftragnehmer abzuholen.
12.7. Im Falle der Beendigung der Dienstleistungen durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber, bevor diese vollständig erbracht wurden, basiert der Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung auf den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auf § 12 Abs. 4 StBVV. Wenn in Einzelfällen eine Abweichung von dieser Regelung erforderlich ist, bedarf es einer separaten schriftlichen Vereinbarung.

12.8. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen der geltenden Bedingungen und Vorschriften ungültig sein oder werden, bleiben alle anderen Bestimmungen weiterhin in Kraft.


13. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht an Arbeitsergebnissen und Dokumenten.


13.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Dateien mit Informationen des Auftraggebers fünf Jahre nach Abschluss der Dienstleistungen für den Auftraggeber aufzubewahren. Dateien mit Informationen des Auftraggebers sind ausschließlich Dokumente, die der Auftragnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Auftraggeber oder für den Auftraggeber erhalten hat. Der Schriftverkehr zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist nicht aufbewahrungspflichtig. Dokumente, die vom Auftragnehmer übergeben und vom Auftraggeber im Original erhalten wurden, müssen vom Auftragnehmer nicht aufbewahrt werden (§ 66 Abs. 2 Satz 4 StBerG, neue Fassung).
13.2. Der Auftragnehmer kann Kopien oder Fotokopien der Dokumente anfertigen und aufbewahren, die er dem Auftraggeber zurückgibt, oder dies durch elektronische Datenverarbeitung tun.
13.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Herausgabe der Dateien mit Informationen an den Auftraggeber auszusetzen, solange der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung der Dienstleistungen des Auftragnehmers und der Erstattung seiner Aufwendungen nicht erfüllt (§ 66 Abs. 3 StBerG).

14. Höhere Gewalt.


14.1. Die Parteien sind von der Verantwortung für die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen befreit, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung aufgrund von höherer Gewalt unmöglich geworden ist. Höhere Gewalt umfasst: verbotsmäßige Handlungen der Behörden, zivile Unruhen, Epidemien, Blockaden, Embargos, Erdbeben, Überschwemmungen, Brände oder andere Naturkatastrophen.
14.2. Im Falle des Eintretens dieser Umstände ist die betroffene Partei verpflichtet, die andere Partei innerhalb von 7 Kalendertagen zu benachrichtigen.
14.3. Ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Dokument gilt als ausreichender Nachweis für das Vorliegen und die Dauer der höheren Gewalt.
14.4. Wenn sich die Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag aufgrund höherer Gewalt um mehr als 90 Kalendertage verlängert und die Parteien keine Einigung über eine entsprechende Änderung der Frist und/oder der Bedingungen des bestehenden Vertrags erzielen, ist jede Partei berechtigt, einseitig und außergerichtlich von der Erfüllung der Vertragsbedingungen zurückzutreten. In diesem Fall endet der Vertrag mit dem Datum des Eingangs der entsprechenden schriftlichen Mitteilung bei der anderen Partei oder mit dem im entsprechenden Schreiben angegebenen Datum.

15. Streitbeilegung.


15.1. Alle Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung, Erfüllung und Beendigung der Bedingungen des bestehenden Vertrages ergeben, werden durch Verhandlungen zwischen den Parteien gelöst.
15.2. Im Falle einer Unmöglichkeit, eine Einigung während der Verhandlungen zu erzielen, sendet die betroffene Partei eine schriftliche Beschwerde.
15.3. Die Partei, die die Beschwerde erhalten hat, ist verpflichtet, die andere betroffene Partei innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum des Eingangs der Beschwerde schriftlich über das Ergebnis der Prüfung zu informieren.

15.4. Falls die Streitigkeiten nicht im Beschwerdeverfahren beigelegt werden können und auch innerhalb der Frist, die in Punkt 15.3 angegeben ist, keine Antwort auf die Beschwerde erfolgt, wird die Streitbeilegung durch die zuständige Behörde am Sitz der rechtlichen Registrierung des Auftragnehmers erfolgen.


16. Gerichtsstand.


16.1. Für die Regelung der Erfüllung der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sowie der sich daraus ergebenden Ansprüche findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.



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